So soll es etwa bei den Beweisen, die der Beschuldigte habe löschen wollen, plötzlich um Frauengeschichten gegangen sein (vgl. p. 426 Z. 153 ff.) und auf die Frage, zu was alles der Beschuldigte fähig sei, antwortete sie ausweichend, er sei zum Betrügen fähig (vgl. p. 427 Z. 172 ff.). Zudem gab sie teilweise an, gewisse Sachen nicht mehr zu wissen oder sich nicht mehr daran erinnern zu können, etwa, ob sie nebst ihrem Ex-Freund noch andere Personen für diesen «Job» angefragt habe (p. 433 Z. 499 ff.) oder wann dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie ihm helfen würde oder ob sie jemand kennen würde (p. 434 Z. 535 ff.), und wann er ihr gegenüber