Aus den Einvernahmen ist zwar ersichtlich, dass die Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens versuchte, ihre bisherigen Aussagen zu verallgemeinern bzw. zu relativieren. So soll es etwa bei den Beweisen, die der Beschuldigte habe löschen wollen, plötzlich um Frauengeschichten gegangen sein (vgl. p. 426 Z. 153 ff.) und auf die Frage, zu was alles der Beschuldigte fähig sei, antwortete sie ausweichend, er sei zum Betrügen fähig (vgl. p. 427 Z. 172 ff.).