Die Staatsanwaltschaft wie auch Fürsprecherin B.________ brachten diesbezüglich vor, die Beschuldigte habe ihre Aussagen später zurückgenommen (vgl. p 934; p. 937 f.). Dies ist aber nach Ansicht des Gerichts in dieser Allgemeinheit unzutreffend: Aus den Einvernahmen ist zwar ersichtlich, dass die Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens versuchte, ihre bisherigen Aussagen zu verallgemeinern bzw. zu relativieren.