_ Nebst der telefonischen Warnung belasten den Beschuldigten auch zahlreiche weitere Aussagen von E.________ schwer. Einiges versuchte diese bereits im Verlauf des Verfahrens zu relativieren. Soweit jedoch vorgebracht wurde, sie hätte ihre Aussagen nahezu komplett widerrufen, erachtete die Vorinstanz dies als unzutreffend. Die Vorinstanz führte zu den Aussagen E.________ das Folgende aus (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1006 ff.):