die Privatklägerin in ernster Absicht davor, der Beschuldigte habe jemanden beauftragt, der dafür sorgen solle, dass diese ihr ungeborenes Kind verliere. Die Kammer erachtet es im Weiteren als erstellt, dass E.________ der Privatklägerin gegenüber vom Vorfall der häuslichen Gewalt erzählte, zu welchem es aufgrund von angeblichen Beweisen hinsichtlich des Plans des Beschuldigten auf dem Telefon E.________ gekommen sein soll und bereits jemand auf dem Balkon der Privatklägerin gewesen war. Weitere Aussagen von E.________ Nebst der telefonischen Warnung belasten den Beschuldigten auch zahlreiche weitere Aussagen von E.__