Angesichts ihrer Ehe, den drei gemeinsamen Kindern und der ihm drohenden langjährigen Gefängnisstrafe erscheint dieses Vorgehen nachvollziehbar, aber durchsichtig. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und die anfänglichen Aussagen von E.________ (bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung) erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt, dass E.________ die Privatklägerin am 25. Mai 2021 telefonisch kontaktierte. Bei diesem Gespräch warnte E.________ die Privatklägerin in ernster Absicht davor, der Beschuldigte habe jemanden beauftragt, der dafür sorgen solle, dass diese ihr ungeborenes Kind verliere.