1212 Z. 13 ff. und 24 ff.). Angesichts der klaren Aussagen seitens der Privatklägerin und der mehrmaligen Bestätigung durch E.________ ist die Behauptung, wonach es nur um Beweise gegenüber L.________ gegangen sein soll, jedoch als Schutzbehauptung einzustufen. Die Kammer erachtet die von E.________ angegebene Motivation für die telefonische Warnung folglich als nicht glaubhaft, vielmehr ist dahinter ein nachträglich versuchtes in Schutz nehmen des Beschuldigten zu erkennen. Angesichts ihrer Ehe, den drei gemeinsamen Kindern und der ihm drohenden langjährigen Gefängnisstrafe erscheint dieses Vorgehen nachvollziehbar, aber durchsichtig.