23 dass die drei Frauen primär über den Beschuldigten und seine Untreue wettern (pag. 811). Zu den angeblichen Beweisen, welche E.________ in Bezug auf den Plan des Beschuldigten auf ihrem Telefon gehabt haben soll und der Beschuldigte daher unbedingt löschen wollte, stellt die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz auf die Aussagen der Privatklägerin ab. Diese gab wiederholt zu Protokoll, E.________ habe ihr gegenüber erwähnt, der Auslöser für die häusliche Gewalt seien Beweise oder WhatsApp-Nachrichten auf ihrem [E.________] Handy gewesen, welche beweisen würden, dass er jemanden beauftragt habe (pag.