__ angestrebte Manipulation der Privatklägerin war somit im Zeitpunkt der Warnung obsolet und erscheint auch vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft. Dass es E.________ bereits früher nicht um die Manipulation der Privatklägerin ging – wenn auch von ihr neu anderweitig behauptet (pag. 1195 Z. 30 ff.) – zeigt der von ihr erstellte Gruppenchat mit L.________ und der Privatklägerin. Angesichts der Erstellung am 15. Februar 2021, damit nur einen Tag nachdem die Privatklägerin von ihrer Schwangerschaft erfuhr und dem Beschuldigten davon erzählte, ging es primär um den Informationsaustausch unter den drei Frauen.