noch eine Konkurrenz dargestellt hätte, ist nicht ersichtlich. E.________ gab in ihren anfänglichen Aussagen im Übrigen selbst zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihr klar gesagt, dass sie nichts mehr vom Beschuldigten wolle (pag. 391 Z. 123 ff.) und auch der Beschuldigte führte oberinstanzlich aus, er habe sich zwischen der Privatklägerin und E.________ für seine spätere Ehefrau entschieden und es sei nur noch L.________ im Rennen gewesen (pag. 1210 Z. 4 ff.). Eine von E.________ angestrebte Manipulation der Privatklägerin war somit im Zeitpunkt der Warnung obsolet und erscheint auch vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft.