1206 Z. 14 ff.). Wie bereits im Rahmen der Eckdaten festgehalten (E. 8.5.1 hiervor), wollte die Privatklägerin sich am 12. Mai 2021 den Verzicht auf das Besuchsrecht schriftlich bestätigen lassen, was ihre Aussagen hinsichtlich des Kontaktabbruchs und die endgültige Aufgabe einer Beziehung mit dem Beschuldigten nachzueifern untermauert. Im Zeitpunkt der Warnung durch E.________ hatte die Privatklägerin dem Beschuldigten somit bereits in Aussicht gestellt, mit ihr und dem Kind nichts zu tun haben zu müssen. Inwiefern sie daher für E.________ noch eine Konkurrenz dargestellt hätte, ist nicht ersichtlich.