Weiter erscheint ein beabsichtigtes Fernhalten auch vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt gar keine Konkurrenz mehr für E.________ darstellte, nicht stringent. Die Privatklägerin hatte den Kontakt mit dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits abgebrochen und ihn laut eigener Aussage auf allen Kanälen, wie WhatsApp, Facebook, etc. blockiert (pag. 1206 Z. 1 ff.). Sie habe gegenüber dem Beschuldigten klar gemacht, sie erwarte von ihm nichts und wolle auch keine Beziehung mehr mit ihm. Dies habe sie auch E.________ gegenüber erwähnt (pag. 1206 Z. 14 ff.).