_ ihre gegenüber dem Beschuldigten zunächst hochgehaltene Loyalität offensichtlich (zwischenzeitlich) auf und warnte als Folge die Privatklägerin vor dem Plan des Beschuldigten. Die Warnung steht daher in unmittelbarem Zusammenhang zum Streit und der häuslichen Gewalt vom 12./13. Mai 2021 zwischen dem Beschuldigten und E.________, was gegen die von dieser nun nachträglich vorgebrachte Motivation für das Warntelefon spricht. Weiter erscheint ein beabsichtigtes Fernhalten auch vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt gar keine Konkurrenz mehr für E.________ darstellte, nicht stringent.