Ihre Erstaussagen bei der Polizei erscheinen detailreich, in sich stimmig und zeugen von Selbsterlebtem, womit auf diese im Gegensatz zu ihren späteren Aussagen abgestellt werden kann. Angesichts der durch den Beschuldigten erfahrenen Gewalt, der damit einhergehenden Realisierung seiner Gefährlichkeit und angesichts des erneuten Betrugs mit L.________ gab E.________ ihre gegenüber dem Beschuldigten zunächst hochgehaltene Loyalität offensichtlich (zwischenzeitlich) auf und warnte als Folge die Privatklägerin vor dem Plan des Beschuldigten.