22 die durch den Beschuldigten erfahrene Gewalt aber dennoch bestätigt. Angesichts der Heftigkeit des erlittenen Angriffs leuchtet nicht ein, weshalb E.________ anlässlich der am 13. Mai 2021 – und damit am Tag des Vorfalls – erfolgten Einvernahme in Bezug auf die Handlungen des Beschuldigten hätte übertreiben sollen. Ihre Erstaussagen bei der Polizei erscheinen detailreich, in sich stimmig und zeugen von Selbsterlebtem, womit auf diese im Gegensatz zu ihren späteren Aussagen abgestellt werden kann.