1194 Z. 23 f.) und auf Vorhalt ihrer eigenen Aussage bei der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2021 im Verfahren der häuslichen Gewalt, in welcher sie bestätigt hatte, dass der Beschuldigte sie mehrmals am Arm gepackt, eine Kopfnuss verpasst, gewürgt und sie zur Herausgabe ihres Mobiltelefons gezwungen habe, um darauf Daten zu löschen, gab sie zu Protokoll, alles ausser das mit der Kopfnuss würde stimmen. Zum Chat-Verlauf, welcher der Beschuldigte anlässlich des Streits vom 13. Mai 2021 löschen wollte und auch gelöscht hat, führte E.________ sodann aus, der Grund, weshalb er ihr Handy gewollt habe, war, dass sie von Frau L.________ viele Beweise gehabt habe. Sie [Frau L.____