Sie gab zunächst an, der Beschuldigte habe sie damals angefasst und sei handgreiflich geworden, aufgrund des erneuten Betrugs mit L.________ habe sie das Geschehene aber dramatischer dargestellt als es gewesen sei (pag. 1193 Z. 43 ff.). Sie habe versucht, dem Beschuldigten eins auszuwischen und deshalb habe sie doch irgendetwas sagen müssen, was sie damals so empfunden habe (pag. 1193 Z. 41 ff.; gemeint sind hierbei ihre Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2021 im Verfahren wegen häuslicher Gewalt).