1210 Z. 18 ff.). Während E.________ den Vorfall im Verfahren wegen häuslicher Gewalt detailliert zu Protokoll gab und dabei ausführte, es sei dem Beschuldigten beim Streit vom 13. Mai 2021 darum gegangen, einen ihn kompromittierenden Chat auf ihrem Handy zu löschen (Einvernahme E.________ vom 13. Mai 2021 Z. 118-127, amtliche Akten EO 21 5048), versuchte sie die damaligen Geschehnisse anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bewusst zu Gunsten des Beschuldigten zu beschönigen. Sie gab zunächst an, der Beschuldigte habe sie damals angefasst und sei handgreiflich geworden, aufgrund des erneuten Betrugs mit L._____