_» hiernach). Der Streit ging am nächsten Tag weiter und gipfelte schliesslich im Vorfall der «häuslichen Gewalt» (Verfahren EO 21 5048 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau) zum Nachteil von E.________, bei welchem sie erstmals vom Beschuldigten körperlich angegangen wurde und dies in solch einem Ausmass, dass sie im Anschluss das Krankenhaus aufsuchte (vgl. E. 8.5.1 hiervor); der Beschuldigte hat anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, für die damaligen Verletzungen von E.________ verantwortlich zu sein (pag. 1210 Z. 18 ff.).