am 13. Mai 2021 um 00:06 Uhr mit der Privatklägerin Kontakt aufnahm und sich mit dieser verabreden wollte. E.________ wollte sich zunächst ausschliesslich persönlich mit der Privatklägerin verabreden (pag. 285 Z. 190 ff.), was darauf hinweist, dass es sich um etwas Wichtiges gehandelt haben muss, was sie der Privatklägerin erzählen wollte. Hätte E.________ der Privatklägerin demgegenüber nur wie vorgebracht eine Geschichte erzählen wollen, leuchtet nicht ein, weshalb sie dies nicht am Telefon hätte erledigen können. Der Auslöser des Streits zwischen E.________ und dem Beschuldigten war einerseits sein