Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer diese Version des Telefongesprächs aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft erachtet. Zunächst mutet die erstmalige Erwähnung dieser Begründung für das Telefongespräch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von vorherein komisch an. Weiter gilt es, die Vorgeschichte zum Telefonanruf zu beachten. Wie den zuvor dargelegten Eckpunkten zu entnehmen ist, kam es am 12. Mai 2021 zwischen E.________ und dem Beschuldigten zu einem heftigen Streit mit Beizug der Polizei (vgl. E. 8.5.1 hiervor), woraufhin E.________ am 13. Mai 2021 um 00:06 Uhr mit der Privatklägerin Kontakt aufnahm und sich mit dieser verabreden wollte.