1197 Z. 1 ff.). Etwas später in der Einvernahme führte sie erneut aus, ihr Ziel sei es gewesen, dass sie [die Privatklägerin] Abstand vom Beschuldigten nehme und keinen weiteren Kontakt zu ihm habe. Aufgrund dessen, dass sie ein Eigeninteresse daran gehabt habe und mit diversen Ausführungen übertreiben habe, habe sie gewusst, dass sie die Privatklägerin durch ihre Erzählungen dahingehend manipulieren könne und sie dann sagen würde, so einen Mann wolle sie nicht (pag. 1198 Z. 27 ff.). Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer diese Version des Telefongesprächs aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft erachtet.