__ oberinstanzlich von ihren früheren Aussagen, in welchen sie mit einer Ausnahme (Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in welcher sie vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht als beschuldigte Person Gebrauch machte) das Warntelefon stets bestätigte, ab. Sie bestätigte in oberer Instanz zwar weiterhin mit der Privatklägerin telefoniert, diese dabei vor dem Beschuldigten gewarnt und ihr vom Vorfall der häuslichen Gewalt vom 13. Mai 2021 erzählt zu haben (pag. 1196 Z. 41 ff.), jedoch gab sie nun erstmals an, sie habe damit beabsichtigt, die Privatklägerin vom Beschuldigten fernzuhalten. Konkret führte sie aus: «[..]