20 sagt, wenn sie es schon nicht ernst nehmen würde, solle sie bitte vorsichtig sein, bei dem was sie machen würde und ihre Augen offen behalten. Sie [E.________] mache sich grosse Sorgen um sie. Was der Beschuldigte im Detail geplant habe, habe sie ihr in diesem Zeitpunkt jedoch nicht gesagt (pag. 1204 Z. 19 ff. und 39 ff.). Die Privatklägerin bestätigte damit ihre früheren Aussagen in Bezug auf die erfolgte telefonische Warnung.