In oberer Instanz wurden sowohl die Privatklägerin als auch E.________ nochmals zu besagtem Telefongespräch vom 25. Mai 2025 befragt. Die Privatklägerin führte dabei aus, E.________ habe sie angerufen und ausser sich gewirkt. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte etwas geplant habe, damit sie [die Privatklägerin] das Kind nicht bekommen könne. Als E.________ sie angerufen habe, habe sie das nicht ernst genommen. Sie habe das Gefühl gehabt, dies sei nochmals ein verzweifelter Versuch, sie zur Abtreibung im Ausland zu bewegen. Als E.________ gemerkt habe, dass sie [die Privatklägerin] es nicht ernst nehme, habe sie versucht, ihr klarzumachen, dass das wahr sei.