Aufgrund dessen ist erwiesen, dass die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin am 13.05.2021 sprechen wollte und diese dann anlässlich eines Telefonats am 25.05.2021 gewarnt hat, dass der Beschuldigte jemanden beauftragt habe, der dafür sorgen solle, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr Kind verliere. Ausserdem ist erstellt, dass die Beschuldigte im Rahmen dieses Telefonats der Straf- und Zivilklägerin gegenüber erwähnte, dass es zu «häuslicher Gewalt» des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei, weil sie diesbezüglich Beweise auf ihrem Handy gehabt habe, und dass bereits jemand auf dem Balkon der Straf- und Zivilklägerin gewesen seien.