Auf Vorhalt, dass die Straf- und Zivilklägerin bei der Polizei ausgesagt habe, die Beschuldigte habe ihr gesagt habe, dass die häusliche Gewalt vom 13.05.2021 entstanden sei, weil sie [die Beschuldigte] Beweise auf ihrem Mobiltelefon gehabt habe, die beweisen würden, dass der Beschuldigte jemanden beauftragt habe, ihr das anzutun, bestätigte die Beschuldigte, ihr auf jeden Fall etwas in diese Richtung gesagt zu haben. An die genauen Beweise könne sie sich nicht mehr erinnern (p. 399 Z. 545 ff.). Das Telefonat habe nach dem 13.05.2021 stattgefunden (p. 400 Z. 591 f.).