Sie habe letzterer auch mehrmals erzählt, dass er ihr [der Beschuldigten] gegenüber mehrfach erwähnt habe, dass er das Kind, das die Straf- und Zivilklägerin von ihm trage, nicht wolle (p. 289 Z. 33 ff.). Auf Vorhalt, dass die Straf- und Zivilklägerin bei der Polizei ausgesagt habe, die Beschuldigte habe ihr gesagt habe, dass die häusliche Gewalt vom 13.05.2021 entstanden sei, weil sie [die Beschuldigte] Beweise auf ihrem Mobiltelefon gehabt habe, die beweisen würden, dass der Beschuldigte jemanden beauftragt habe, ihr das anzutun, bestätigte die Beschuldigte, ihr auf jeden Fall etwas in diese Richtung gesagt zu haben.