Die Beschuldigte schilderte anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 20.07.2021 damit übereinstimmend, sie habe, einige Tage nach dem Vorfall, als der Beschuldigte sie angegriffen gehabt habe, die Straf- und Zivilklägerin angerufen (p. 389 Z. 29 ff.). Sie habe der Straf- und Zivilklägerin gesagt, dass wenn er zu so etwas fähig sei, was er ihr [der Beschuldigten] angetan habe, sie die Straf- und Zivilklägerin einfach warnen wolle. Sie habe letzterer auch mehrmals erzählt, dass er ihr [der Beschuldigten] gegenüber mehrfach erwähnt habe, dass er das Kind, das die Straf- und Zivilklägerin von ihm trage, nicht wolle (p. 289 Z. 33 ff.).