1004 f.): Der erste Verdacht, dass der Beschuldigte die unbekannte Täterschaft angeheuert und beauftragt hatte, die Straf- und Zivilklägerin zusammenzuschlagen, damit diese ihr ungeborenes Kind verliert, beruhte auf der Aussage der Straf- und Zivilklägerin. Diese sagte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 19.07.2021 aus, dass sie von seiner Ex-Partnerin [gemeint: die Beschuldigte] angerufen worden sei. Vorgängig habe die Ex-Partnerin ihr am 13.05.2021 um 00:06 Uhr geschrieben «hei C.________, mir müesse üs morn dringend gseh, mäud di wenn u wo, danke».