Im Rahmen dieses Telefongesprächs soll letztgenannte die Privatklägerin davor gewarnt haben, dass der Beschuldigte jemanden beauftragt habe, welcher dafür sorgen solle, dass die Privatklägerin das ungeborene Kind verliere. Bereits die Vorinstanz setzte sich damit ausführlich auseinander und gelangte zu folgendem Schluss (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1004 f.): Der erste Verdacht, dass der Beschuldigte die unbekannte Täterschaft angeheuert und beauftragt hatte, die Straf- und Zivilklägerin zusammenzuschlagen, damit diese ihr ungeborenes Kind verliert, beruhte auf der Aussage der Straf- und Zivilklägerin.