8.5.3 Würdigung in Bezug auf die Teilnahme des Beschuldigten Warnung von E.________ an die Privatklägerin Absolut zentral für die Würdigung des bestrittenen Sachverhalts ist die am 25. Mai 2021 gegenüber der Privatklägerin erfolgte telefonische Warnung durch E.________. Im Rahmen dieses Telefongesprächs soll letztgenannte die Privatklägerin davor gewarnt haben, dass der Beschuldigte jemanden beauftragt habe, welcher dafür sorgen solle, dass die Privatklägerin das ungeborene Kind verliere.