Entscheidend sind zudem die fehlenden Anhaltspunkte für ein anderweitiges als das in der Anklageschrift aufgeführte Ziel des Angriffs. So liegen keinerlei Hinweise vor, welche bspw. auf einen Diebstahl oder einen sexuellen Übergriff zum Nachteil der Privatklägerin hinweisen und ein anderes Ziel als den Abbruch der Schwangerschaft plausibel erscheinen lassen würden. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass mit dem Angriff der unbekannten Täterschaft auf die Privatklägerin der Abort der Schwangerschaft herbeigeführt werden sollte. 8.5.3 Würdigung in Bezug auf die Teilnahme des Beschuldigten Warnung von E.____