18 Z. 40 ff.). Selbst wenn dem Verletzungsbild, wie von der Verteidigung vorgebracht, nicht eindeutig der Abort der Schwangerschaft als eigentliches Ziel entnommen werden kann, schliesst es dessen Beabsichtigung auch nicht aus. Entscheidend sind zudem die fehlenden Anhaltspunkte für ein anderweitiges als das in der Anklageschrift aufgeführte Ziel des Angriffs.