283 Z. 90 f.) und den Bewegungen der Privatklägerin ohne Weiteres erklären und spricht nicht etwa gegen die Beabsichtigung eines Schwangerschaftsabbruchs. Eindrücklich vermochte die Privatklägerin darzulegen, wie sie wiederholt versuchte, ihren Bauch durch ein Abdrehen in die Seitenlage zu schützen und der Täter demgegenüber versuchte, sie so zu drehen, damit er auf den Bauch einwirken konnte (pag. 283 Z. 77 f.; 293 Z. 96 ff.; 292 Z. 81 ff.). Schlussendlich liess die Täterschaft mit den Worten «ist weg» von der Privatklägerin ab, womit nach Ansicht der Kammer angesichts der Gesamtumstände des Angriffs einzig das ungeborene Kind der Privatklägerin gemeint sein konnte (pag.