Angesichts der physischen Überlegenheit der unbekannten Täterschaft bedurfte diese den Taser nicht zur Überwältigung der Privatklägerin, womit der Einsatz gegen den Bauch den Abort der Schwangerschaft als eigentliches Ziel in den Vordergrund rückt. Im Anschluss wirkte der Täter überwiegend auf den Bauch- und Rückenbereich der Privatklägerin ein. Dass auch andere Körperregionen in Mitleidenschaft gezogen wurden, lässt sich angesichts der Dunkelheit des Kellers (vgl. pag. 283 Z. 90 f.) und den Bewegungen der Privatklägerin ohne Weiteres erklären und spricht nicht etwa gegen die Beabsichtigung eines Schwangerschaftsabbruchs.