und 601 ff.; 904 Z. 45 ff.; 905 Z. 1 ff.). Das Vorgehen zeugt somit von einem vorgängig geplanten und gegenüber dem Opfer gezielten Angriff. Weiter offenbarte der mit Gewalt auf die Privatklägerin einwirkende Täter durch seine Handlungen deutlich sein beabsichtigtes Ziel. Wie die Privatklägerin detailliert schilderte, setzte die unbekannte Täterschaft zunächst einen Taser gezielt gegen ihren Bauch ein (pag. 283 Z. 61 f.; 910 Z. 39 f.). Angesichts der physischen Überlegenheit der unbekannten Täterschaft bedurfte diese den Taser nicht zur Überwältigung der Privatklägerin, womit der Einsatz gegen den Bauch den Abort der Schwangerschaft als eigentliches Ziel in den Vordergrund rückt.