Dem Vorbringen der Verteidigung ist folgendes entgegenzuhalten: Der von der Privatklägerin geschilderte Ablauf des Vorfalls zeichnet klar ein anderes Bild als von der Verteidigung vorgebracht. Zunächst kann aufgrund der Art und Weise der Tatausführung ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Privatklägerin um ein «blosses» Zufallsopfer handelte. Sie wurde an ihrem damaligen Wohndomizil von zwei Männern aufgesucht und mittels eines perfiden Tricks (die Täter gaben sich als Paketlieferdienst aus, wobei nach Aussage der Privatklägerin zumindest einer eine Jacke mit dem Aufdruck «die Post» trug, pag.