Auch aus dem Verletzungsbild könne nicht eindeutig geschlossen werden, dass der Abort das Ziel gewesen sei. Daher müsse offenbleiben, ob die «Betäubungsmittelgeschichte» [gemeint ist das Verfahren PEN 19 62 u.a. geführt gegen den Beschuldigten, in welchem die Privatklägerin ebenfalls beteiligt war] oder die Arbeit der Privatklägerin in den Sozialen Medien zum Angriff geführt hätten (pag. 1218). Auch wenn die Verteidigung mit diesem Vorbringen darauf abzielt, dem Beschuldigten ein mögliches Motiv für die Anstiftungstat abzusprechen, ist bereits im Rahmen der Würdigung der Haupttat darauf einzugehen. Dem Vorbringen der Verteidigung ist folgendes entgegenzuhalten: