17 vollumfänglich auf ihre Schilderungen abgestellt werden kann. Im Übrigen ist, wie zuvor dargelegt, die Haupttat gegenüber der Privatklägerin auch nicht bestritten. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, es würden keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass der Abbruch der Schwangerschaft das Ziel des Angriffs gewesen sei. Die Privatklägerin habe den Vorfall aufgrund der vorgängig erfolgten Warnung durch E.________ interpretiert. Auch aus dem Verletzungsbild könne nicht eindeutig geschlossen werden, dass der Abort das Ziel gewesen sei.