Ihre Aussagen sind gespickt mit zahlreichen Gesprächsinhalten und Gefühlsschilderung (vgl. bspw. ihre Aussage, wonach sie in Bezug auf die beiden Männer von Anfang an ein ungutes Gefühl gehabt habe, pag. 292 Z. 52 f.). Insgesamt lässt sich den Aussagen der Privatklägerin ein lückenloser Ablauf des Tatgeschehens entnehmen, welcher in sich stimmig erscheint. Angesichts dieser zahlreichen Realitätskriterien erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin im Einklang mit der Vorinstanz als glaubhaft, womit in Bezug auf das Tatgeschehen