Die Privatklägerin wurde insgesamt vier Mal zur Sache befragt. Dabei enthalten ihre Aussagen zum Tatgeschehen keine namhaften Widersprüche und imponieren mit einem hohen Detaillierungsgrad. So vermochte sie bspw. Details darzulegen wie, dass sie die Wohnungstüre aufgrund ihrer bellenden Hunde und zum Schutz der beiden Männer geschlossen habe (pag. 282 Z. 41 ff.; 292 Z. 55) oder sie ihren Angreifer einmal in die Genitalien trat bzw. zu treten versuchte (pag. 283 Z. 86 f.; 911 Z. 29 f.). Ihre Aussagen sind gespickt mit zahlreichen Gesprächsinhalten und Gefühlsschilderung (vgl. bspw. ihre Aussage, wonach sie in Bezug auf die beiden Männer von Anfang an ein ungutes Gefühl gehabt habe, pag.