Diesen Erwägungen ist beizupflichten. In Korrektur ist einzig die über den 1. September 2021 andauernde Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin zu erwähnen (vgl. pag. 1203 Z. 16 ff.), was für die Würdigung des bestrittenen Sachverhalts jedoch nicht von Relevanz ist. Es wird darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung und insb. im Rahmen der Beurteilung einer allfälligen Genugtuungssumme einzugehen sein (vgl. E. 11.4 und 26.4 hiernach). Die Kammer gelangt bezüglich der Aussagenqualität der Privatklägerin zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz. Die Privatklägerin wurde insgesamt vier Mal zur Sache befragt.