lässt sich erstellen, dass der Überfall und das Zusammenschlagen der Straf- und Zivilklägerin einzig dem Zweck gedient haben kann, den Abbruch der Schwangerschaft herbeizuführen. Schliesslich ist erstellt, dass der Faustschlag und die Fusstritte zwar diverse Verletzungen der Haut und Schleimhaut an der Unterlippeninnenseite zur Folge hatten, diese aber (körperlich) folgenlos respektive im Innenbereich des Mundes unter lästiger, aber nicht entstellender Narbenbildung abheilten (vgl. etwa p. 884). Die Fusstritte führten weder zum Abbruch der Schwangerschaft noch bestand effektiv akute Lebensgefahr für die Straf- und Zivilklägerin oder das ungeborene Kind.