Erst als der unbekannte Täter das Blut am Boden sah und daraufhin die Feststellung «es ist weg» äusserte, liess er von der Straf- und Zivilklägerin ab. Angesichts der zielgerichteten Tritte gegen den Oberkörper der sichtbar schwangeren Straf- und Zivilklägerin, der von der Straf- und Zivilkläger vorgespiegelten Blutung zwischen ihren Beinen und den vom unbekannten Täter geäusserten Worten «es ist weg» lässt sich erstellen, dass der Überfall und das Zusammenschlagen der Straf- und Zivilklägerin einzig dem Zweck gedient haben kann, den Abbruch der Schwangerschaft herbeizuführen.