16 gerin ausgeführte, sie habe sich aus finanziellen Gründen mit Blick auf die Kürzung des Taggeldes arbeitsfähig schreiben lassen müssen (vgl. p. 904 Z. 4 ff.; vgl. auch p. 888), so erscheint das zwar als nachvollziehbar, belegt indessen aber nicht, dass sie über den 01.09.2021 hinaus tatsächlich arbeitsunfähig war. Folglich lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit ab 01.09.2021 nicht erstellen.