Dem Verlegungsbericht der Frauenklinik G.________ vom 24.08.2021 lässt sich zudem entnehmen, dass infolge ziehender Unterbauchschmerzen eine notfallmässige Selbstzuweisung erfolgte (p. 795 f.). Inwiefern die im Bericht aufgeführten Diagnosen kausal mit dem Vorfall vom 16.07.2021 zusammenhängen, geht daraus indessen nicht hervor. Schliesslich belegen die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, dass die Straf- und Zivilklägerin vom 16.07.2021 bis 31.08.2021 zu 100% arbeitsunfähig war (p. 885 ff.) Soweit die Straf- und Zivilklä-