Der Fötus habe einen regelrechten Herzschlag gehabt und es hätten keine Hinweise auf eine Blutarmut bestanden (p. 277). Aus rechtsmedizinischer Sicht hätten sich keine Anhaltspunkte für eine akute Lebensgefahr der Straf- und Zivilklägerin respektive für ihr ungeborenes Kind ergeben. Es bleibe aber anzumerken, dass es durch Fusstritte gegen den Kopf oder den Rumpf grundsätzlich zu gravierenden Verletzungen kommen könnte, wie beispielsweise Knochenbrüche, Blutungen im Schädelinneren oder Organverletzungen.