Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern geht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin infolge stumpfer Gewalteinwirkung am Hinterkopf eine Hautrötung, im Gesicht Hautunterblutungen, Oberhautdefekte und Oberhautabschürfungen, unterhalb des Mundwinkels eine Hautdurchtrennung, an der Unterlippeninnenseite einen Schleimhautdefekt und Schleimhautunterblutungen, am Brustkorb und an den Brüsten Hautunterblutungen, Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen, an der rechten Flanke Hauteinblutungen, im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Hautunterblutung, am rechten Arm Hautunterblutun-