15 Zwar nicht für das Kerngeschehen – aber immerhin für den Tatnachgang – können die informellen Aussagen der Anwohner P.________ und Q.________ beigezogen werden (p. 220; p. 231 f.), welche sich in Einklang mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bringen lassen. P.________, die gegenüber der Straf- und Zivilklägerin wohnhaft war, meldete sich am 29.07.2021 via Facebook Messenger bei der Straf- und Zivilklägerin, und gab an, dass sie Schreie gehört habe. Weitere Auskunft konnte sie im Rahmen einer informellen Befragung nicht gegeben. Ihr Lebenspartner, Q.___